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Kann ich meine Rechnungsadresse nachträglich ändern lassen ?

Es gibt viele Gründe warum eine Rechnung nachträglich umgeschrieben werden soll. Wir können Ihren berechtigten Wunsch zur Umschreibung gut verstehen, aber wir dürfen nicht.

Grundsätzlich ist der Leistungsempfänger auch immer der Rechnungsempfänger. Das Gesetz schreibt uns bei der Rechnungslegung eine Anzahl an Pflichtangaben vor. Darunter fällt auch die richtige Angabe des Namen und der Adresse des Leistungsempfängers. Egal auf wen die Rechnung umgeschrieben werden soll, es ist ein Dritter im rechtlichen Sprachgebrauch. 

Durch das Umschreiben einer bereits erstellten Rechnung auf einen Dritten kann es zu Problemen mit dem Vorsteuerabzug geben und bei der Steuerprüfung einen Anfangsverdacht für eine strafbare Beihilfe der Steuerhinterziehung des Rechnungsempfängers entstehen lassen. Wird dieser Verdacht bestätigt, machen wir, als Rechnungsaussteller uns der falschen Rechnung strafbar. Laut § 71 AO haftet der Rechnungsaussteller für die vom Rechnungsempfänger verkürzte Umsatzsteuer und Einkommenssteuer. Des weiteren hat der Rechnungsaussteller nach § 370 AO mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder mit einer Geldstrafe zu rechnen, wenn er gegenüber der Finanzbehörde oder anderen amtlichen Behörden falsche Angaben und somit für sich oder für andere Steuervorteile gelten gemacht hat.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir dazu auch keine Ausnahme für Einzelfälle machen können.

Am Besten kontrollieren Sie die von Ihnen angegebene Rechnungsadresse direkt in der Bestellbestätigung, die wir Ihnen wenige Minuten nach Eingang Ihrer Bestellung zusenden. Denn sobald Ihre Bestellung im Versand und Ihre Rechnung erstellt worden ist, lässt unser System keine Änderungen der Rechnungsadresse mehr zu.

Hinweis: Köppen Tortechnik / andoor.de erteilt keine Steuer- oder Rechtsberatung.
Quelle: Billomat Magazin 09.12.2009 
https://www.billomat.com/blog/darf-ich-eine-rechnung-nachtraeglich-umschreiben-lassen/#


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